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VwGH 15. 11. 2000, 96/08/0210 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2002/524ZfV 2002, 244

§ 10 AlVG (Notstandshilfe; zumutbare Maßnahmen; Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt)

VwGH 15.11.2000, 96/08/0210

Dem angef B liegt - im Gegensatz zu den erwähnten Vorschriften und ihrer Auslegung durch den VwGH - die Rechtsansicht der bel Beh zugrunde, es stehe dem AMS frei, einem Leistungsbezieher nach Beleiben und mit der Sanktion des vorübergehenden Verlustes des Leistungsanspruches anstelle eines Beschäftigungsverhältnisses eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zuzuweisen. Dies ergibt sich aus dem völligen Fehlen von Feststellungen darüber, weshalb es der Wiedereingliederungsmaßnahme - deren Gegenstand nur durch die Bezugnahme auf eine „Schwerpunkt ‚Vermittlungsunterstützung'“ umschrieben ist - im Falle der Bfin bedurft habe. Dem angef B und den vorgelegten Akten ist auch nicht entnehmbar, dass über die dafür maßgebl Gründe - die im B nicht genannt sind - ein ErmittlungsVerf stattgefunden habe und der Bfin die Ergebnisse dieses ErmittlungsVerf iSd dargestellten Rsp zur Stellungnahme vorgehalten worden wäre. Der darin zum Ausdruck kommenden Verkennung der Voraussetzungen der Teilnahmepflicht des Arbeitslosen entspricht auch der aktenkundige Inhalte der automationsunterstützt geführten Aufzeichnungen über die Beratungsgespräche mit der Bfin, in denen sich von der Meldung der Bfin als arbeitslos am 31. 5. 1995 bis zur Aufnahme der Niederschrift am 26. 2. 1996 kein Hinweis auf einen Vermittlungsversuch, zu einer Vorsprache der Bfin am 30. 11. 1995 die Formulierung, es sei ihr „zur Unterstützung bei der Arbeitssuche bzw Orientierung das MPZ-Freistadt ab 22. 1. 1996 angeboten“ worden, und am 26. 2. 1996 die - auch auf der Rückseite der Niederschrift verwendete - Formulierung findet, die Bfin hätte am 22.-1. 1996 „beim MPZ in Freistadt einsteigen können“ und habe „dieses Angebot“ abgelehnt. Dass der Bfin die ihr „angebotene“ Maßnahme überhaupt unter Hinweis auf die Verbindlichkeit des diesbezügl „Auftrages“ zugewiesen wurde, kann bei dieser Aktenlage nur angenommen werden, weil sich die „Berufung“ v 30. 1. 1996 allem Anschein nach gegen ein diesbezügl Schreiben richtete (ein offenbar gleichartiges Schreiben v 29. 4. 1996 ist aktenkundig) und in der Beschw nicht bestritten wird, dass der Bfin der im B behauptete „Auftrag“ erteilt wurde (vgl zum Erfordernis der Zuweisung zur Maßnahme etwa das Erk v 23.02.2000, 98/08/0220). Das Fehlen der Feststellungen über die Voraussetzungen der Teilnahmepflicht belastet den angefochtenen B aber mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Aufhebung.

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