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VwGH 15. 11. 2000, 96/08/0137 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2002/519ZfV 2002, 242

§ 12 Abs 4 AlVG idF BGBl 1993/817 (Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit; Zulassung einer Ausnahme; Studium; Werkstudium; Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Tätigkeit)

VwGH 15.11.2000, 96/08/0137

Im vorliegenden Fall ist unter dem Eintritt der Arbeitslosigkeit im hier maßgebenden Zusammenhang (und ungeachtet der nach den Angaben der Bfin erst später erfolgten Auflösung des Dienstverhältnisses) der Beginn des Bezuges von Karenzurlaubsgeld am 3. 3. 1991 zu verstehen. In den 52 Wochen davor war die Bfin - auch unter Abzug der in diesen Zeitraum fallenden Hauptferien im Sommer 1990 - mehr als 18 Wochen lang in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Traf es daher zu, dass die Bfin seit 12. 10. 1989, zumindest aber seit dem Wintersemester 1990/91 als Jusstudium an der Universität Wien inskribiert war (das Studienbuchblatt für das Sommersemester 1990 fehlt in den von ihr vorgelegten Unterlagen), so bestünde kein Zweifel daran, dass sie - bezogen auf die ihr für die nunmehrigen Widerrufszeiträume zuerkannte Notstandshilfe - hinsichtl der erforderl Parallelität von Beschäftigung und Studium die Voraussetzungen des § 12 Abs 4 AlVG in den hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen der Nov BGBl 1993/817 und Nr 1994/314 erfüllte. Auf die Intensität ihres damaligen Jusstudiums käme es dabei ebenso wenig an, wie es in Bezug auf den (grundsätzl) Ausschluss von der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit gem § 12 Abs 3 lit f AlVG darauf ankäme, inwieweit die Bfin während der Widerrufszeiträume durch ihr Studium der Betriebswirtschaft in Anspruch genommen war (vgl zur Gleichbehandlung der Voraussetzung eines Studiums in beiden Anwendungszusammenhängen - bezogen auf die Nützlichkeit bzw Schädlichkeit auch einer bloßen Immatrikulation - etwa das schon zur Rechtslage nach der Nov BGBl 1996/201 ergangene Erk 23.06.1998, 98/08/0042).

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