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VwGH 2. 10. 2000, 99/19/0043 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2002/464ZfV 2002, 220

§ 24 FrG (Niederlassungsbewilligung; Verhältnis befristete - unbefristete; Prüfpflicht; Ermessensentscheidung, keine; Rechtsanspruch; zukünftiger Versagungsgrund; Mitbenützung einer Wohnung gegen Entgelt)

VwGH 02.10.2000, 99/19/0043

Der Bf hat, nachdem ihm über einen Zeitraum von 7 Jahren Sichtvermerke bzw AufenthaltsBew erteilt worden waren, einen A auf die Erteilung einer unbefristeten NiederlassungsBew gestellt. Der VwGH hat zur VorgängerBest des § 24 FrG 1997, näml zu § 4 Abs 2 AufG ausgeführt, aus der Systematik des G ergebe sich, dass die Erteilung einer unbefristeten AufenthaltsBew eine Form der Verlängerung einer bestehenden AufenthaltsBew darstelle, die jedoch zeitl nicht begrenzt sei. Die befristete Verlängerung einer AufenthaltsBew sei daher gegenüber der Erteilung einer unbefristeten Bew kein „aliud“, sondern ein „minus“. Aus der Erteilung einer befristeten NiederlassungsBew durch die Beh 1. Inst war auf ihren Willen zu schließen, den A des Bf insoweit abzuweisen, als er auf die Verlängerung seiner AufenthaltsBew durch Erteilung einer NiederlassungsBew über den 17. 9. 2001 hinaus gerichtet war (vgl zu § 4 Abs 2 AufG VwGH 12.11.1996, 95/19/0635).

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