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VwGH 8. 11. 2000, 98/21/0430 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2002/460ZfV 2002, 219

§ 34 FrG 1997 (Ausweisung; Familienleben; nicht entschiedene Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung; Integration)

VwGH 08.11.2000, 98/21/0430

Nach der Jud des VwGH ist in Fällen, in denen eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gem § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzl Bedachtnahme auf Art 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegen eines Versagungsgrundes nicht erforderl (vgl etwa das Erk v 21.09.2000, 2000/18/0048, mwN). Was die Beurteilung nach § 37 FrG anlangt, so erachtet die bel Beh offenkundig - freil ohne sich dazu zu äußern - die Erlassung der Ausweisung als gem Abs 1 der genannten Best (iVm Art 8 Abs 2 EMRK) dringend geboten. Das Ergebnis ihrer Interessensabwägung nach § 37 Abs 2 FrG begründete sie damit, dass auch die Kinder der Bfin über keinen Aufenthaltstitel verfügten, dass ihr Ehegatte aufgrund des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes nicht in Österr aufhältig sei und dass ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine Übertretung des FremdenG von nicht unerhebl Bedeutung darstelle.

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