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VwGH 8. 11. 2000, 96/21/1060 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2002/435ZfV 2002, 210

§ 19 FrG 1992 (Ausweisung; langjähriger Aufenthalt; Interessensabwägung)

VwGH 08.11.2000, 96/21/1060

Die bel Beh hat bei Anwendung des § 19 FrG in Verkennung der Rechtslage den privaten und familiären Interessen des Bf, der sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angef B etwa zehn Jahre in Österr aufgehalten hat, zu unrecht geringeres Gewicht beigemessen als dem öffentl Interesse daran, dass er sich nicht ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhalte. Zwar war gegen den Bf mit B der BH Leibnitz v 14. 1. 1987 gem § 3 Abs 1 und Abs 2 lit a FrG, e und g (wegen unerlaubten Grenzübertritts, fehlenden Nachweises der Mittel zu seinem Unterhalt und unrichtiger Angaben über seine Person) und § 4 des FPG, BGBl n195/75 idF BGBl 1986/555, ein - im Jahr 1994 aufgehobenes - unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dem Bf wurden jedoch am 20. 10. 1987 ein bis zum 20. 10. 1989 gültiger Fremdenpass ausgestellt und ein v 20. 10. 1987 bis zum 20. 10. 1988 gültiger Sichtvermerk erteilt. Für Zeiträume in den Jahren 1987, 1988, 1989, 1991 und 1992 wurden dem Bf Vollstreckungsaufschübe gem § 6 Abs 2 FPG erteilt. Soweit dem Bf ein Sichtvermerk erteilt worden war, war sein Aufenthalt jedenfalls als rechtmäßig und soweit ihm Vollstreckungsaufschübe erteilt worden waren, sein Aufenthalt im Bundesgebiet trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes als erlaubt anzusehen (vgl das Erk v 19.04.1988, 87/11/0037). Wenn die bel Beh zur Erteilung seiner privaten und familiären Beziehungen im Bundesgebiet bloß darauf abstellt, dass zwei Brüder des Bf im Bundesgebiet lebten, und meint, „nähere Bindungen zu im Inland lebenden Personen“ seien nicht ersichtl - und seine Ausweisung deswegen gem § 19 FrG dringend geboten erachtet -, so hat sie dabei den fast zehn-jährigen, teilweise rechtmäßigen und zum Großteil geduldeten Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet und die von ihm im VerwVerf ins Treffen geführte Tatsache nicht ausreichend in Betracht gezogen, dass er in dieser Zeit offensichtl teilweise rechtmäßig beschäftigt und - einem Notariatsakt v 18. 10. 1989 zufolge - Hälfteeigentümer einer Pizzeria war und von daher ein nicht unbeträchtl Ausmaß an Integration aufzuweisen hat. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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