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BerK 8. Juni 2001, GZ 27/12-BK/01 (DISZIPLINARRECHT)

JudikaturDISZIPLINARRECHTZfV 2001/1973ZfV 2001, 897

§ 123 Abs 1 BDG 1979 (Einleitungsbeschluss, begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranzeige; EKIS-Abfragen ohne Dokumentation)

BerK 08.06.2001, GZ 27/12-BK/01

Die DK ist nicht gezwungen, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Verdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Es ist daher der DK nicht verwehrt, ihre Entscheidung in dieser Phase des Disziplinarverfahrens ausschließlich aufgrund der Disziplinaranzeige (ohne weitere Ermittlungen) zu treffen. Macht sie davon Gebrauch, bleibt freilich zu prüfen, ob sie - unter Berücksichtigung der Funktion und der Stellung des Einleitungsbeschlusses (bzw der Voraussetzungen für die Einstellung) im Disziplinarverfahren - damit ihrer Pflicht zu einer für die Erlassung ihres Bescheides ausreichenden Sachverhaltsvermittlung nachgekommen ist (vgl VwGH 25.06.1992, 91/09/0190)

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