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BerK 20. März 2001, GZ 19/8 (VERSETZUNGEN/VERWENDUNGSÄNDERUNGEN)

JudikaturVERSETZUNGENZfV 2001/1955ZfV 2001, 890

§ 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 (Änderung der Verwaltungsorganisation, sachliche Begründung, keine Prüfung der Zweckmäßigkeit; Abberufung eines Referatsleiters infolge Auflassung des Referates)

BerK 20.03.2001, GZ 19/8-BK/01,

Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung rechtfertigt eine Verwendungsänderung. Ein wichtiges dienstliches Interesse im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung könnte nur dann nicht gegeben sein, wenn sie ausschließlich den Zweck verfolgt hätte, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen (VwGH 25.01.1995, 94/12/0281). Davon kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein, weil die Organisationsänderung seitens der Ressortleitung erkennbar nicht aus unsachlichen, persönlichen Gründen, sondern als Maßnahme der Effizienzsteigerung zur besseren und effizienteren Bewältigung der Aufgaben verfügt wurde. Die Änderung einer Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen stellt jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse dar (BerK 18.12.1997, GZ 68/7-BK/97).

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