§ 67 Abs 2 Stmk GWO (gültiges Ausfüllen von Stimmzetteln; großes Kreuz über Teile des gesamten Stimmzettels, dessen Achsen sich im Kreis einer wahlwerbenden Partei schneiden)
VfGH 28.11.2000, W I-11/00
Die gültige Ausfüllung eines Stimmzettels nach der GWO erfordert, dass „aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte“ (§ 67 Abs 2 erster Satz GWO). Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von einer Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführten Parteiliste wählen wollte (§ 67 Abs 2 zweiter Satz GWO). Diese von der GWO aufgestellten Voraussetzungen treffen auf keinen der beiden in Rede stehenden [im Erk facsimile abgedruckten] Stimmzettel zu: