Art 49 B-VG (Bundesgesetze, Kundmachung; Gebot zur vollständigen Kundmachung; Kundmachung ohne bestimmte Satzteile; Abweichung des kundgemachten Textes vom Gesetzesbeschluss des NR; Publikationsmangel; Verfassungswidrigkeit; Aufhebung der vom Kundmachungsmangel betroffenen Bestimmung, nicht des gesamten Gesetzes; Abgrenzung zu Druckfehlern anlässlich der Kundmachung; Fehlen eines Teils der beschlossenen Bestimmung, Aufhebung der Bestimmung)