Art 141 B-VG (Wahlanfechtung)
§ 15 Abs 2 VfGG (bestimmtes Begehren)
§ 67 Abs 1 VfGG (Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon; Fehlen des Antrages; nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel)
Art 141 B-VG (Wahlanfechtung)
§ 15 Abs 2 VfGG (bestimmtes Begehren)
§ 67 Abs 1 VfGG (Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon; Fehlen des Antrages; nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel)