§ 24 Abs 1 lit e StVO (Halte- und Parkverbote, Haltestellenbereich)
§ 89a Abs 2 StVO (Abschleppen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges; begründete Besorgnis, auch ohne Verstoß gegen die StVO)
§ 89 Abs 7 StVO (ebenso, Bezahlung der Kosten durch den Zulassungsbesitzer bei Übernahme des Kraftfahrzeuges; Rückforderung, keine Bindungswirkung einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, Vorhersehbarkeit einer Verkehrbeeinträchtigung)