§ 25 Abs 2 AlVG idF BGBl 1996/411 (Einstellung und Rückforderung von Arbeitslosengeld, wenn Empfänger bei einer nicht unverzüglich beim AMS angezeigten Erwerbstätigkeit betreten wird; keine Bedenken gegen Anzeigepflicht und Rückforderung für zumindest 2 Wochen; Verfassungswidrigkeit des Ausschusses von Arbeitslosengeld für 8 Wochen nach Beendigung der nicht angezeigten Tätigkeit)
Art 7 Abs 1 B-VG (Gleichheitsgrundsatz)