§ 56 Abs 1 B-KUVG idF BGBl 1967/200 (Leistungsanspruch für Angehörige öffentlich Bediensteter, Voraussetzungen)
§ 56 Abs 6 B-KUVG idF BGBl 1981/285 (Angehörigeneigenschaft, ua auch Eltern, Kinder, andersgeschlechtliche Personen nach zumindest 10-monatiger Hausgemeinschaft und unentgeltlicher Haushaltsführung; gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, Parteistellung des Angehörigen, nicht des Pflichtversicherten)