§ 359 b Abs 4 GewO idF BGBl I 1997/63 (vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Betriebsanlagen, keine Gefahrengeneigtheit, nicht in einem nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dienenden Gebiet gelegen; Unsachlichkeit der Relevanz der Widmung für das Bestehen von Nachbarrechten; Parteiengehör der Nachbarn über das Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens)