§ 100 Abs 2 Stmk GdO (Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch Aufsichtsbehörde, Mitteilung der Gründe an Gemeinde spätestens mit Kundmachung der Aufhebungsverordnung, Anhörungsrecht der Gemeinde; bloße Mitteilung einer Einschätzung als rechtswidrig, Bekanntgabe einer beabsichtigten Aufhebung, keine; Mitteilung von Gründen keine, Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit, keine)