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VfGH 21. 6. 2000, B 582/98 (BERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFE)

JudikaturBERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFEZfV 2001/1848ZfV 2001, 852

§ 41 Abs 2 DSt 1990 (Kostenpauschalierung; Rechtsstaatsprinzip; Ermessen; Determiniertheit, ausreichende)

VfGH 21.06.2000, B 582/98

Der Bf behauptet die VerfassWidrigkeit einer Kostenpauschalierung, wie sie etwa § 41 Abs 2 DSt 1990 vorsieht. Dem ist entgegenzuhalten, dass es innerhalb des - zulässigen - rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des G-Gebers liegt, wenn sich der G-Geber dafür entscheidet, dass die Kosten nicht für die einzelnen in Anspruch genommenen Leistungen, sondern mit einem Gesamtbetrag für das ganze Verf errechnet und bestimmt werden (vgl etwa zur Zulässigkeit einer pauschalierenden Regelung im Steuerrecht VfSlg 7136/1973, 8457/1978, 11615/1988, 11775/1988). Der VfGH vermag in dieser Regelung über die Bemessung der Pauschalkosten, insbesondere darin, dass die Pauschalkosten 5 % des im § 16 Abs 1 Z 2 DSt 1990 genannten Betrages nicht übersteigen dürfen, jedenfalls keine Unsachlichkeit zu erblicken.

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