§ 2 Abs 7 Wr KleingartenG (Kleingartenhäuser; Gebäude in Kleingärten, die nicht der‚ Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen und in Kleingärten zumindest einen Aufenthaltsraum haben)
§ 2 Abs 8 Wr KleingartenG (Kleingartenwohnhäuser; Gebäude in Kleingärten mit der Widmung „Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet“ für ganzjähriges Wohnen, zumindest ein Aufenthaltsraum und zur Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses)