§ 12 Abs 2 WRG (bestehende Rechte, ua das Grundeigentum; Verminderung des Grundstückswertes, kein geschützter Aspekt des Eigentumsrechtes)
§ 13 Abs 1 WRG (Wasserbenutzung; Vorgaben für die Bestimmung des Maßes)
§ 16 WRG (Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen; Entscheidung zugunsten desjenigen, der sein Recht früher erworben hat)