§ 138 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag; persönliche Verbindlichkeit, Erlöschen mit dem Tod des Adressaten)
VwGH 29.06.2000, 99/07/0176
Der im Wasserrecht vorzufindende Grundsatz der „Dinglichkeit“ und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtl Rechtsposition knüpft an ges eingeräumte Rechtspositionen wie verliehene Wasserrechte und Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG an, hat aber keinen Anwendungsbereich gegenüber Pers, denen wegen Übertretung des WRG ein wasserpol Auftrag nach § 138 WRG zu erteilen ist (vgl VwGH 11.07.1996, 93/07/0173). Die gem § 138 WRG gegenüber einer Pers mittels B ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen erlischt demnach als persönl Verbindlichkeit mit deren Tod (siehe hiezu auch VwGH 30.05.1998, VwSlg 6019/A).