§ 27 Abs 1 WRG (Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, Feststellen des Erlöschen; Parteistellung nur der bisher Berechtigten)
VwGH 29.06.2000, 99/07/0154
Die bel Beh ging daher ohne Rechtsirrtum davon aus, dass den Bf bzgl Spruchpunkt IV des erstinst B keine Parteistellung und demnach auch kein Berufungsrecht bzgl der Frage, ob das hier zu beurteilende Wasserbenutzungsrecht weiterhin aufrecht ist, zusteht. Der in diesem Spruchpunkt des erstinst B enthaltene normative Abspruch geht über eine Feststellung im Rahmen des § 29 Abs 1 WRG nicht hinaus und hat kein neues Rechtsverhältnis geschaffen. Insoweit unterscheidet sich der BeschwFall von dem im VwGH 16.11.1993, 90/07/0036, zu beurteilenden Sachverhalt. Abw.