§ 31 Abs 3 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag bei Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung)
§ 32 Abs 1 WRG (wasserrechtliche Bewilligung, konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Wasserbeschaffenheit)
§ 59 Abs 2 AVG (Ausführung und Leitung, Herstellung eines Zustandes, angemessene Frist; Fristverletzung aufgrund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen, Begründungspflicht)