§ 8 Abs 1 WaffG (Verlässlichkeit, Begriff)
§ 8 Abs 6 WaffG (Unverlässlichkeit auch bei Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen, die in der Person des zu überprüfenden liegen Weigerung, der Behörde Waffen, die nur aufgrund Urkunde besessen werden darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen; Weigerung des Nachweises der sicheren Verwahrung trotz Zweifeln an der sicheren Verwahrung)