§ 69 Abs 1 Z 3 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, nachträgliche abweichende Vorfragenentscheidung der zuständigen Behörde; sinngemäße Anwendung bei Tatbestandswirkung eines Gerichtsurteils betreffend Unterhaltszuspruch)
§ 69 Abs 1 Z 3 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, nachträgliche abweichende Vorfragenentscheidung der zuständigen Behörde; sinngemäße Anwendung bei Tatbestandswirkung eines Gerichtsurteils betreffend Unterhaltszuspruch)