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VwGH 29. 6. 2000, 2000/07/0014 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2001/1814ZfV 2001, 841

§ 59 Abs 1 AVG (Auflagen, ausreichende Bestimmtheit; unter Umständen auch eine von Sachverständigen zu klärende Sachfrage)

VwGH 29.06.2000, 2000/07/0014

Ob eine einem B beigefügte Aufl ausreichend bestimmt iSd § 59 Abs 1 AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Umschreibung von Aufl dürfen nicht überspannt werden. Eine Aufl ist schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmb eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Aufl ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den B-Adressaten obj eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des B durch den B-Adressaten unter Zuziehung von Fachleuten - etwa aus dem Baubereich - zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage obj eindeutig erkennbar ist. Dem G-Geber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführl Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch einen und die B-Adressaten (unmb oder über die von ihnen bei der B-Umsetzung beiziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen obj erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des AuflInhaltes in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht mögl. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Aufl ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage.

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