§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (Wiederaufnahme, Gründe, neue Tatsachen oder Beweismittel; keine; Beweisanträge im Verwaltungsverfahren, keine Kenntnis der belangten Behörde infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften)
VwGH 27.09.2000, 2000/04/0116
Die Bfin erblickt den von ihr geltend gemachten WA-Grund darin, dass die bel Beh im zugrunde liegenden Verf die in der Stellungnahme der Bfin vom 16. 2. 2000 gestellten BeweisAe, näml Einholung eines ergänzenden medizin SV-GA sowie Durchführung eines Lokalaugenscheins und einer gewerberechtl Verh nicht kannte und daher auch nicht berücksichtigen konnte. Bei diesen Beweismitteln handelt es sich schon ihrem Wesen nach nicht um Tatsachen iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG, sondern um Beweismittel, die aber nicht als „neu hervorgekommen“ iSd G-Stelle angesehen werden können, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt und dies auch in der Beschw nicht behauptet wird, dass diese Beweismittel der Bfin im Zeitpunkt der Erlassung des angef B nicht bekannt gewesen wären. Dass das Begehren der Bfin auf Durchführung dieser Beweismittel im zugrunde liegenden Verf der Beh nicht zeitgerecht zur Kenntnis gelangte, hat nach dem Vorbringen der Bfin vielmehr seine Ursache in einer in diesem Verf unterlaufenen Verletzung von VerfVorschriften. Abw.