§ 67d AVG (unabhängiger Bundesasylsenat, Durchführung einer Verhandlung)
Art 2 Abs 2 Z 43a EGVG (Anwendung des AVG; Aufzählung der Behörden, ua unabhängiger Bundesasylsenat, Unterbleiben einer Verhandlung bei geklärtem Sachverhalt; Fehlen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung nur hinsichtlich Abschiebungsschutz)