§ 8 Abs 1 ZustG (Änderung der Abgabestelle während eines Verfahrens, unverzügliche Mitteilung; Verlegung auf Dauer)
§ 8 Abs 2 ZustG (ebenso, unterlassene Mitteilung, Hinterlegung ohne Zustellversuch außer bei Feststellbarkeit einer Abgabestelle; Meldeanfrage)