§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes Ereignis; Strafverfügung, Einspruch im Wege der Post, kein Einlangen bei Behörde, zuverlässiger Postverkehr zwischen Österreich und Deutschland; Keine eingeschriebene Postaufgabe, minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, keines)