§ 8 Abs 1 ZustellG (Verfahren, von dem Partei Kenntnis hat; Wechsel der Abgabestelle während des Verfahrens, Mitteilung der Änderung an Behörde; allfällige Mitteilung an Postamt nicht ausreichend)
§ 8 Abs 2 ZustellG (ebenso; Unterlassung der Mitteilung, Hinterlegung ohne Zustellversuch, falls Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen)