§ 17 Abs 3 ZustellG (Hinterlegung, Zustellung, Unwirksamkeit, keine bei bloßer Behauptung der Ortsabwesenheit ohne nähere Bescheinigungsmittel)
VwGH 14.07.2000, 96/02/0326
Ausgehend von dieser Rechtslage ist die angef Zurückw der Berufung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Bf hat näml im VerwVerf keinerlei Angaben über seinen tatsächl Aufenthalt für den verfahrensrelevanten Zeitraum vom 30. 3. bis einschließl 2. 4. 1996 gemacht. Abw.