§ 44a VStG (Straferkenntnis, Spruch, Inhalt; unrichtige Bezeichnung des objektiv zutreffenden Tatorts; Irrtum hinsichtlich der Hausnummer, „1“ statt „1A“)
VwGH 09.11.1999, 99/05/0180
Auch in der Gegenschrift der bel Beh wird nicht bestritten, dass der richtige Tatort in Wien IX, K-Straße 1A, liegt, wie dies auch aus der Anzeige der MA 59 vom 17. 6. 1997 hervorgeht. Mit dem B, in Wien IX, K-Straße 1, Münzgewinnspielapparate betrieben zu haben, ohne die dafür erforderl Konzession erlangt zu haben, wird aber der Bf einer Übertretung schuldig erkannt, die er nicht begangen hat, wurde doch an dem im Straferkenntnis aufscheinenden Tatort K-Straße 1 der verwaltungsstrafrechtl verpönte Tatbestand nicht verwirklicht.