- (Strafbarkeit, Rechtfertigungsgründe)
§ 9 Richtlinien-V BGBl 1993/266 (Bekanntgabe der Dienstnummer durch das einschreitende Sicherheitsorgan; die Verweigerung durch dieses rechtfertigt nicht die Nichtbefolgung gesetzlicher Verpflichtungen durch den Verkehrsteilnehmer)