§ 51 Abs 7 VStG idF BGBl 1995/620 (Strafbescheid gilt als aufgehoben, wenn BerufungsB nicht innerhalb von 15 Monaten ab Berufungseinbringung erlassen wird; Bescheiderlassung gegenüber einer Partei im Mehrparteienverfahren)
§ 51 Abs 2 VStG (Nichterscheinen der Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung; Verknüpfung des Berufungsbescheides)