§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung, Zurückziehung des Antrages, über den der vor dem VwGH angefochtene Bescheid abspricht; Asylantragszurückziehung vor einer Verwaltungsbehörde; Wegfall des rechtlichen Interesses)
§ 58 Abs 2 zweiter Fall VwGG idF BGBl I 1997/88 (kein Kostenzuspruch bei unverhältnismäßigem Aufwand der Feststellung)