§ 33 Abs 1 VwGG (sonstige Gegenstandslosigkeit, Einstellung; Aufhebung des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen erstinstanzlichen Bescheids; Umdeutung als Aufhebung des Berufungsbescheids)
VwGH 15.11.1999, 95/18/0593
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die BPolDion Wien mit B vom 23. 1. 1998 auf A des Bf den dem angef B vorangegangenen erstinstanzl B vom 14. 12. 1993 gem § 44 FrG 1997, BGBl I 75, aufgehoben hat. Dieser B kann bei verständiger Würdigung des zugrunde liegenden B willens nur dahin gedeutet werden, dass damit nicht der - ohnehin bereits wirkungslos gewordene - erstinstanzl AufenthaltsverbotsB, sondern der an dessen Stelle getretene angef B aufgehoben werden sollte (VwGH 04.12.1997, 95/18/1417). Einstellung als gegenstandslos gem § 33 Abs 1 1.S VwGG.