§ 9 Abs 2 StVO (Schutzweg, Ermöglichung des unbehinderten und ungefährdeten Überquerens, erforderlichenfalls Anhaltepflicht)
§ 99 Abs 2 lit c StVO (Strafbestimmungen, Gesetzesverstoß unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit; Anführung zusätzlicher Qualifikationsmerkmale)