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VwGH 27. 6. 2000, 2000/11/0049 (SOZIALHILFE)

JudikaturSOZIALHILFEZfV 2001/1720ZfV 2001, 821

Wr SHG (kein Ausschluss von Studenten vom Bezug von Sozialhilfe, oft gebricht es an der Arbeitswilligkeit; Student als Bezieher von Notstandshilfe nach dem AlVG)

VwGH 27.06.2000, 2000/11/0049

Im Wr SHG gibt es keine Best, die Studenten von vornherein vom Bezug von Sozialhilfe ausschlösse. Zwar kann nach der Rsp des VwGH ein Hochschulstudium der Gewährung von Sozialhilfe unter dem Aspekt entgegenstehen, dass der Hilfesuchende aufgrund der Absolvierung des Studiums als nicht bereit anzusehen ist, seine Arbeitskraft zur Bestreitung seines Lebensbedarfes einzusetzen (vgl VwGH 26.09.1995, 94/08/0130). Davon ist aber bei der Bfin keine Rede. Sie bezieht näml Notstandshilfe nach dem AlVG. Dieser Bezug setzt voraus, dass die Bfin arbeitsfähig und -willig ist. Ist dies aber der Fall, so kann es ihr nicht zum Schaden gereichen, dass sie an einer Universität inskribiert ist und einem Studium nachgeht.

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