§ 13 Abs 1 BPGG (Pflege einer pflegebedürftigen Person auf Kosten eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialversicherungsträgers; Übergang des Anspruchs auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegungskosten; Taschengeld für pflegebedürftige Person)
§ 13 Abs 2 BPGG (ebenso, Anspruchsübergang, Verständigung; Verständigung kann durch Kostenträger oder pflegebedürftige Person erfolgen)