§ 10 Stmk BodenschutzG 1987 (Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden, Erlaubnis nur bei unmittelbarer Abgabe vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden)
VwGH 25.05.2000, 2000/07/0010