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VwGH 29. 9. 2000, 2000/02/0204 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2001/1693ZfV 2001, 814

§ 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft, Lenkeranfrage, unlösbare Verbindung mit Tatvorwurf, keine; Angaben über Verwaltungsübertretung bloße Information)

VwGH 29.09.2000, 2000/02/0204

Der ggstdl Anfrage (gem § 103 Abs 2 KFG) lässt sich entnehmen, dass sich die Anfrage - anders als die im Erk des VwGH 15.09.1999, 99/03/0090 - nicht auf die Richtigkeit des dem Lenker gemachten Tatvorwurfes bezieht. Nach der an den Bf als Zulassungsbesitzer gerichteten Frage, „wer das Fahrzeug, ... gelenkt/verwendet bzw abgestellt hat“, folgt näml deutl getrennt die Umschreibung des dem Lenker gemachten Tatvorwurfes nach den Worten „Folgende VerwÜbertretung wird dem Lenker zur Last gelegt ...“. Aus dem Text dieser Anfrage lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sie schon mit Angabe des Lenkers (vollständig) beantwortet ist; die Angaben über die dem Lenker zur Last gelegte Tat beziehen sich nicht auf die gestellte Frage und sind nicht notwendig mit der Beantwortung der eingangs gestellten Frage verbunden; vielmehr handelt es sich beim zitierten zweiten Satz um eine zulässige (bloße) Information.

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