§ 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft, Erteilung, Anspruch auf Auskunft konsumiert, Straflosigkeit der Nichtbefolgung eines weiteren Auskunftsverlangens; Dauerdelikt, Tatzeiten nahe beieinanderliegend)
VwGH 14.07.2000, 2000/02/0084
Dies trifft auch auf Anfragen zu, die sich offensichtl auf ein Dauerdelikt beziehen, insb dann, wenn die angefragten Tatzeiten nur wenige Minuten - wie im BeschwFall - auseinanderliegen. In diesen Fällen erscheint es erforderl, näher zu begründen, welche Umstände es rechtfertigen, an den Zulassungsbesitzer eine neuerl Lenkeranfrage zu richten. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.