§ 7 Abs 1 FSG (Verkehrszuverlässigkeit, Gefährdung der Verkehrssicherheit wegen der Sinnesart einer Person; Bezug der Sinnesart nicht nur auf einzelne Klassen)
§ 7 Abs 3 Z 4 FSG (bestimmte Tatsache, Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 40 km/h; keine Entziehung der Lenkberechtigung, wenn zwischen Tat und Einleitung des Entziehungsverfahrens über 1 Jahr)