§ 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft; unzulässige Fragestellung infolge Verknüpfung mit einem bestimmten Tatvorwurf)
VwGH 15.09.1999, 99/03/0090
Die Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, ist nach dem Text der Anfrage unlösbar mit dem Tatvorwurf verbunden, dass dieser Lenker die höchstzulässige Geschwindigkeit um 26 km/h überschritten habe; eine Beantwortung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, ist also notwendig damit verbunden, dass nach Auffassung des Befragten diesen Lenker dieser Tatvorwurf treffe. Eine Ermächtigung für eine derartige Fragestellung, ob näml (im Ergebnis) eine best Person ein best Tatvorwurf treffe, ist im G nicht vorgesehen.