§ 103 Abs 2 zweiter Satz KFG (Lenkerauskunft im Fall der Verwendung eines Probekennzeichens; auch für den Fall der späteren Montage des Probekennzeichens auf ein bereits abgestelltes Kfz)
VwGH 05.08.1999, 97/03/0265
Den Bf als Besitzer der Bew für das besagte Probefahrkennzeichen (vgl §§ 45 Abs 4 und 48 Abs 3 KFG) traf nach § 103 Abs 2 KFG die Auskunftspflicht (für den Fall der Verwendung eines solchen Kennzeichens). Er hätte nach dem Wortlaut des § 103 Abs 2 zweiter Satz zweiter Halbsatz KFG als Besitzer dieser Bew jedenfalls die Person zu benennen gehabt, die die von der Beh gewünschte Auskunft erteilen hätte können. Dies gilt auch für den Fall der späteren Montage des Probekennzeichens auf ein bereits abgestelltes Kfz. Damit ist der obj Tatbestand der ihm zur Last gelegten VerwÜbertretung verwirklicht. Da es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, war es Sache des Bf, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 18.02.1998, 97/03/0266). Abw.