Art 15 Abs 9 B-VG (Kompetenz Bund - Länder; zur Regelung des Gegenstandes erforderliche zivilrechtliche Bestimmungen)
§ 20 lit d Tir JagdG 1983 (Auflösung eines Jagdpachtvertrages durch die Jagdbehörde auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen bei Verzug des Pächters bei Bezahlung des Pachtschillings; keine sinngemäße Anwendung des § 1118 ABGB)