§ 61 Abs 1 Z 8 Nö JagdG 1974 (Verweigerung einer Jagdkarte; wenn bisheriges Verhalten einen unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgang mit Jagdwaffen besorgen lässt; auch einmalige Handhabung; Fehlschuss auf Ortsgebiet)
§ 61 Abs 1 Z 11 Nö JagdG 1974 (ebenso; bei rk gerichtl Verurteilung, sofern und solange dies wegen der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten notwendig erscheint)