§ 359b GewO 1994 (Betriebsanlagen, vereinfachtes Verfahren, Voraussetzungen, Prüfung, Nachbarn, Parteistellung, keine; lediglich Anhörungsrecht)
VwGH 12.07.2000, 2000/04/0102
Im vereinfachten Verf nach § 359b GewO 1994 kommt den Nachbarn ledigl das Recht auf Anhörung zu; eine Verletzung in diesem Recht bringt die Bfin nicht vor. Darüber hinaus aber kommt den Nachbarn kein Recht zu, dessen Beeinträchtigung sie in diesem Verf als Verletzung ihrer subj-öff Rechte geltend machen können.