§ 83 GewO 1994 idF vor Nov 1997 (Betriebsanlagen, Auflassung, notwendige Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen; Anzeigepflicht des Betriebsinhabers; Normadressat, Inhaber der Auflassungshandlung, Änderung durch Eigentumsübergang, keine)
VwGH 27.09.2000, 99/04/0209