§ 5 Abs 1 AsylG 1997 (Asylantrag, nicht nach § 4 erledigt, Zurückweisung als unzulässig, wenn anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrags zuständig; gleichzeitige bescheidmäßige Feststellung des zuständigen Staates und Anordnung einer Ausweisung; ausreichende Feststellung des für die Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Übereinkommen relevanten Sachverhalts)