§ 36 Abs 1 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, Annahme aufgrund bestimmter Tatsachen gerechtfertigt, dass weiterer Aufenthalt öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen Interessen gem Art 8 Abs 2 MRK zuwiderläuft; Mord eines psychisch Kranken)
§ 36 Abs 2 FrG 1997 (bestimmte Tatsachen, ua bestimmte Verurteilungen)